Gebührenordnung


Satzung

 

1.

Mitgliedsbeitrag

 

EUR

 

 

pro Zuchtbetrieb / Betrieb / Mitglied

 

26,00

 

 

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Herdbuchbeitrag
(zusätzlich für Herdbuchzüchter zum Mitgliedsbeitrag)

 

 

 

 

a) einmalige Gebühr

bei der Registrierung als Herdbuchzüchter

 

36,00

 

 

b) jährlicher Beitrag pro Tier

 

 

 

 

bis 20  Tiere

 

1,50

 

 

vom 21. Bis zum 70. Tier

 

1,00

 

 

ab 71. Tier

 

0,50

 

 

 

 

 

 

3.

Herdbuchaufnahme

der weiblichen Tiere

 


3,00

 

 

 

 

 

4.

Zuchtbescheinigung

 

 

 

4.1

für weibliche Tiere

 

 

 

 

- zu Lasten von Mitgliedern

 

10,00

 

 

- zu Lasten von Nichtmitgliedern

 

20,00

 

4.2

für männliche Tiere

 

 

20,00

 

  Eine Zuchtbescheinigung wird nur auf Anforderung vom Zuchtbuchführer ausgestellt. Sie muß angefordert werden wenn ein weibliches Zuchttier in ein anderes Verbandsgebiet verkauft wird.

  bei Verkäufen von männlichen Tieren muß nach Maßgabe des Tierzuchtgesetzes immer eine Zuchtbescheinigung angefordert werden.

     (§3 Abs. 1, Nr. 2 Tierzuchtgesetz)

bei Zuchttierverkäufen im Rahmen einer Absatzveranstaltung werden die Gebühren nach Maßgabe der dort geltenden Geschäftsbedingungen erhoben

      wird ein Bock gekört und es liegt zum Zeitpunkt der Körung noch keine Zuchtbescheinigung vor, so wird nach erfolgter Körung in jedem Fall eine Zuchtbescheinigung kostenpflichtig ausgestellt

 

 

EUR

5.

Körgebühr für Ziegenböcke

 

 

 

a) anl. von Sammelkörungen

 

10,00

 

b) Einzelkörungen (Züchterstall)

 

30,00

 

 

 

 

6.

Betreuung von Nichtmitgliedern die

 

 

 

 am CAE-Sanierungsprogramm

 

 

 

teilnehmen

 

15,00

 

 

 

 

 

7.

Widerspruch gegen ein Körurteil

 

 

Sollte gegen das Körurteil Widerspruch eingelegt werden, hat jedes Mitglied der Widerspruchskommision Anspruch auf Tagegeld und Kilometergeld nach Maßgabe des Hessischen Reisekostengesetzes.

 

Diese Kosten trägt grundsätzlich der Verband. Sollte das Urteil der Widerspruchskommision mit dem angefochtenen Urteil identisch sein, trägt der Widerspruchsführer die Kosten.

 

 

 

 

 

Laubach, den 01.04.2010

 

 

 

 

 

gez. Hermann Fehrentz

 

 

Vorsitzender

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                                  Stand: 4/10

 

 


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