Satzung


Gebührenordnung
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§ 1 Name, Sitz und Verbandsgebiet

1. Der Verband führt den Namen “Hessischer Ziegenzuchtverband e.V.”. Er ist eine anerkannte Züchtervereinigung im Sinne des Tierzuchtgesetzes.

2. Der Sitz des Verbandes ist: Kassel. Es können Außenstellen gebildet werden. Das Verbandsgebiet umfasst das Bundesland Hessen.

3. Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen. Er ist Mitglied beim Bundesverband Deutscher Ziegenzüchter e.V. (BDZ).

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Ziele des Verbandes

1. Der Zweck des Verbandes ist die Förderung der Ziegenzucht und der Ziegenhaltung nach einheitlichen Grundsätzen.

Ziele der Ziegenzucht sind:

a) die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Ziegenhaltung, insbesondere im Hinblick auf Milch, Fleisch, Haarqualität sowie die Verbesserung der Eignung zur Landschaftspflege;

b) die Verbreitung und Verbesserung der Population und all ihrer anerkannten Rassen;

c) die Verbesserung der Akzeptanz der Ziegenzucht in der Gesellschaft.

2. Die Ziele in Abs. 1 a) bis c) sind nicht zwingend kumulativ umzusetzen, sondern können in jedem Fall auch einzeln von Bedeutung sein.

3. Der Verband erlässt eine Zuchtbuchordnung und führt ein Zuchtbuch nach den Vorschriften der Verordnung über Zuchtorganisationen in der jeweils gültigen Fassung.

4. Die Zuchtbuchordnung enthält das Zuchtprogramm mit den Zuchtzielen und den Bestimmungen zur Eintragung in das Zuchtbuch. Die Zuchtbuchordnung ist Bestandteil der Satzung. Sie hat sich zwingend an den Zielen des Verbandes, wie hier festgeschrieben, auszurichten.

§ 4 Zuchtrichtung und Zuchtziel

Entsprechend § 3 Abs. 1 sollen den wirtschaftlichen Verhältnissen gut angepasste, gesunde und fruchtbare Ziegen gezüchtet werden, bei denen die Erzeugung der Produkte Milch, Fleisch, Haare oder aber die Eignung zur Landschaftspflege im Vordergrund stehen sollen (Leistungszucht). Auch Erhaltungszucht ist zulässig. Die Produkterzeugung soll den Ansprüchen des Marktes angepasst sein.

§ 5 Aufgaben des Verbandes im Einzelnen

Die Aufgaben des Verbandes im Einzelnen sind:

a) die Beratung und Information der Mitglieder in allen Fragen der Ziegenzucht, Ziegenhaltung und Ziegenfütterung;

b) die Förderung der Ziegenzucht in ideeller und materieller Hinsicht durch Unterstützung von Schauen und besonderer züchterischer Maßnahmen;

c) die Wahrung der Interessen und Belange der Ziegenzüchter und Ziegenhalter;

d) die Mithilfe bei der Bekämpfung von Ziegenkrankheiten und Seuchen durch enge Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Untersuchungsamt Hessen und sonstigen öffentlichen Institutionen, die um die Ziegenhaltung bemüht sind;

e) die Förderung einer gesunden Aufzucht der Jungtiere;

f) die Förderung von Milch-, Mast- und Schlachtleistungsprüfungen;

g) die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Ziegenproduktion und Ziegenprodukte durch züchterische Maßnahmen;

h) sonstige, die Ziegenzucht und Ziegenhaltung fördernde Maßnahmen (Lehrgänge, Vorträge).

§ 6 Mitgliedschaft

Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können alle Ziegenhalter/innen (natürliche und juristische Personen), sowie Haltergemeinschaften mit Betriebssitz in Hessen werden.

Als Haltergemeinschaft gelten auch Eheleute bzw. Eltern/Kinder, wenn nur eine Person Mitgliedsbeitrag entrichtet.

Ausnahmsweise können auch Personen außerhalb der geographischen Grenze Hessens beitreten, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

a) der Betriebssitz muss sich in Grenznähe befinden;

b) der Betrieb bzw. Halter sollte in Vereinsstrukturen bzw. Verbandstrukturen in Hessen integriert sein;

c) der in einem anderen Bundesland betroffene Zuchtverband darf keine Einwände erheben.

Zudem muss die zuständige Stelle des anderen Bundeslandes dies genehmigen.

Es besteht außerdem kein Anspruch dieses Mitglieds, dass der Hessische Verband die jeweilige Herdbuchaufnahme oder Körung vor Ort außerhalb des Bundeslandes Hessen vornimmt.

Als korporative Mitglieder können Gemeinde- und Genossenschaftsziegenhaltungen dem Verband beitreten.

2. Außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer der Ziegenzucht werden, die, ohne selbst praktische Ziegenhalter/innen zu sein, die Ziele des Verbandes unterstützen.

3. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Förderung der Ziegenzucht und Ziegenhaltung verdient gemacht haben.

§ 7 Formalien zur Mitgliedschaft

1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Verbandes zu stellen, der auch über die Aufnahme entscheidet.

2. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist eine Beschwerde binnen 4 Wochen ab Zugang an die Geschäftsstelle zu richten. Der Beirat kann der Beschwerde abhelfen. Hilft er nicht ab, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Beirat von der Mitgliederversammlung nach vorheriger Wahl ernannt.

4. Der Verband führt ein Mitgliederverzeichnis unter Angabe von Namen und Kommunikationsadressen sowie nach Unterscheidung der Rassen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a)      durch freiwilligen Austritt.

Ein freiwilliger Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres bzw. Kalenderjahres möglich. Er muss mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf des Jahres schriftlich gegenüber dem Verband erklärt werden.

b) bei natürlichen Personen durch Tod, mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres.

c)      bei Körperschaften durch Auflösung, mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres.

Bei den Ziffern b) und c) kommt es auf die Kenntnis beim Verband an.

d)      durch Ausschluss.

Der Verband hat das Recht, in Ausnahmefällen bei Verstoß gegen die Satzung oder die Zuchtbuchordnung bzw. gegen die Beschlüsse des Verbandes, den Ausschluss vorzunehmen.

Über den Ausschluss entscheiden der Vorstand sowie der Beirat, beide mit einer Mehrheit von 2/3 der jeweils anwesenden Mitglieder.

Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.

Gegen einen Ausschluss kann Einspruch innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang desselben eingelegt werden. Der Einspruch ist sodann der Mitgliederversammlung vorzulegen, die hierüber endgültig entscheidet. Sie kann dem Ausschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abhelfen.

2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verband. Das ausscheidende Mitglied muss seinen gegenüber dem Verband bis dahin fälligen finanziellen Verpflichtungen nachkommen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder, ordentliche wie außerordentliche sind gleichberechtigt. Sie haben das Recht auf Förderung und Unterstützung durch den Verband nach Maßgabe der in der Satzung festgelegten Bestimmungen. Ein Anspruch auf Benutzung der Verbandseinrichtungen besteht nach angemessener Vorankündigung, soweit organisatorisch möglich.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

a)      die Satzung und die Beschlüsse des Verbandes zu befolgen und alles zu unterlassen, was das Ansehen und die Interessen des Verbandes schädigt;

b)      die festgesetzten Beiträge und Gebühren binnen 2 Wochen nach Rechnungseingang zu zahlen und den sonstigen Verpflichtungen nachzukommen;

c)      die Bestimmungen der Zuchtbuchordnung sowie der Gebührenordnung zu beachten;

d)      ausgewählte Tiere für Schauen und Prämierungen nach Möglichkeit zur Verfügung zu stellen;

e)      die Veräußerung von Zuchttieren nach den Bestimmungen des Verbandes vorzunehmen;

f)      gegenüber den Vertretern oder Beauftragten des Verbandes Auskünfte in allen züchterischen, insbesondere die Zuchtbuchführung betreffenden Angelegenheiten zu erteilen, und ihnen die Besichtigung der Zuchttiere in angemessener Weise zu gestatten.

3. Die Mitglieder haben das Recht der Beschwerde an den Vorstand.

4. Die Mitglieder haben das Recht die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Züchterversammlungen einzusehen.

§ 10 Organe

Die Organe des Verbandes sind:

a) der Vorstand (§ 11),

b) der/die Geschäftsführer/in (§ 13),

c) der Beirat (§ 14),

d) die Mitgliederversammlung (§ 15),

e) die Züchterversammlung (§ 16).

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem/der ersten Vorsitzenden,

dem/der zweiten Vorsitzenden als Stellvertreter/in,

gegebenenfalls einem/r weiteren stellvertretenden Vorsitzenden,

dem/der Schriftführer/in,

dem/der Schatzmeister/in,

dem/der Rechts- und Ordnungswart/in,

bis zu drei weiteren Beisitzern/innen. Diese können mit besonderen Aufgaben betraut werden.

2. Der/Die Geschäftsführer/in (§ 13) ist kraft Amtes mit Sitz und Stimme Mitglied des Vorstandes.

3. Der/Die Zuchtleiter/in ist ebenso wie die Zuchtberater/innen berechtigt, den Vorstandssitzungen beizuwohnen. Er/Sie muss/müssen eingeladen werden, wenn aufgrund der Tagesordnung züchterische Belange behandelt werden.

4. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist jederzeit zulässig. Solange keine Neuwahl erfolgt, bleibt der bisherige Vorstand im Amt, es sei denn einzelne Mitglieder haben ihren Rücktritt aus dem Vorstand erklärt.

5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Vorstand wird grundsätzlich von dem/r ersten Vorsitzenden, vertretungsweise von dem/r zweiten Vorsitzenden oder aber von dem/r weiteren stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

6. Zu einer Vorstandssitzung ist schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Vorlage der Tagesordnung einzuladen.

7. Jährlich sollen mindestens 4 Vorstandssitzungen stattfinden.

8. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindesten 3 Vorstandsmitglieder dies beantragen.

9. Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt im Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende niederlegen. In diesem Fall wählt die nächste Mitgliederversammlung eine/n Nachfolger/in für den Rest der Amtszeit. Scheidet der/die erste Vorsitzende aus, übernimmt vorübergehend der/die zweite Vorsitzende die Leitung. Scheidet auch jene/r aus, rückt der/die weitere stellvertretende Vorsitzende nach.

10. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Ferner obliegen ihm alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

11. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:

a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

b) Bestellung des/r Zuchtleiters/in in Absprache mit der Züchterversammlung und im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle;

c) Bildung von Arbeitsausschüssen und Arbeitskreisen im Einvernehmen mit dem Beirat;

d) Berufung der Körkommission und der Widerspruchskommission im Einvernehmen mit der Züchterversammlung;

e) Vorschlagsrecht an den Beirat zur Vergabe der BDZ-Plaketten und sonstiger  Auszeichnungen;

f) Vorbereitung der Vergabe von Veranstaltungen;

g) Bestellung eines/r Geschäftsführers/in, sofern die Mitgliederversammlung eine/n solche/n wünscht.

12. Der Vorstand arbeitet eng mit den zuständigen Stellen und dem Bundesverband Deutscher Ziegenzüchter e.V. zusammen.

13. Dem/Der Schatzmeister/in obliegt die Durchführung und Überwachung des gesamten Geldverkehrs des Verbandes, die rechtzeitige Beitragserhebung und die ordnungsgemäße Buchführung der finanziellen Verbandsgeschäfte.

14. Über die Vorstandssitzung ist von dem/r Schriftführer/in ein Protokoll anzufertigen, das von dem/r Versammlungsleiter/in zu genehmigen ist. Das Protokoll der Vorstandssitzung ist jedem Vorstandsmitglied zur Kenntnis zu geben, und zwar innerhalb einer Zeit von 2 Wochen nach der Vorstandssitzung. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit binnen weiterer 2 Wochen ab Absendung desselben kein Einspruch erfolgt.

§ 12 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie dem/der zweiten Vorsitzenden und dem/der weiteren stellvertretenden Vorsitzenden, sofern diese Position besetzt ist. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jede/r von ihnen kann den Verband gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten. Der/Die weitere stellvertretende Vorsitzende darf als Vertreter den Verband jedoch nur vertreten, wenn der/die Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende verhindert ist, dies gilt aber nur im Innenverhältnis.

Dem/Der Vorsitzenden obliegt die Leitung sämtlicher Verbandsangelegenheiten, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er/Sie beruft die Vorstandssitzung, die Beiratssitzung sowie die Züchter- und Mitgliederversammlung ein. Der/Die Vorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen und Versammlungen. Bei einer Verhinderung wird er/sie durch den/die zweite/n Vorsitzende/n oder den/die weitere/n Stellvertreter/in im Amt vertreten.

Der geschäftsführende Vorstand kann den/die Schriftführer/in, den/die Schatzmeister/in und den/die Rechts- und Ordnungswart/in oder andere sachkundige Personen hinzuziehen.

Zur Führung der laufenden Geschäfte unterhält der Verband eine Geschäftsstelle. Dem/Der Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung, sofern kein Geschäftsführer bestellt ist. Es kann auch ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes mit der Geschäftsführung betraut werden.

§ 13 Der/Die Geschäftsführer/in

Sofern ein/e Geschäftsführer/in bestellt ist, gilt folgendes:

1. Die Mitgliederversammlung, die über die Neuwahl des Vorstandes entscheidet, bestimmt zugleich, ob ein/e Geschäftsführer/in bestellt wird. Sie kann dem Vorstand hierzu einen Vorschlag unterbreiten.

Grundsätzlich soll ein/e Geschäftsführer/in bestellt werden.

2. Der/Die Geschäftsführer/in nimmt stimmberechtigt an allen Vorstandssitzungen teil.

3. Der/Die Geschäftsführer/in wird von dem sich konstituierendem Vorstand für die selbige Dauer, also 2 Jahre, bestellt.

4. Der/Die Geschäftsführer/in führt die alltäglichen Geschäfte des Vorstandes. Er/Sie hat diesbezügliche Vertretungsbefugnis.

5. Dem/r Geschäftsführer/in obliegt die Vorbereitung sämtlicher Vorstandsangelegenheiten. Zu seinen/ihren Aufgaben zählt weiterhin die (einfache) Abwicklung des täglichen Geschäfts. Er/Sie hat die Verbandsinteressen zu fördern. Er/Sie hat die Vorstandsbeschlüsse auszuführen.

6. Der/Die Geschäftsführer/in darf im Einzelfalle bei Eilbedürftigkeit Geschäfte bis zu einem Betrag von 500,00 € veranlassen, hat danach jedoch umgehend den Vorstand zu unterrichten.

§ 14 Der Beirat

1. Der Beirat setzt sich zusammen aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand und einem weiteren Vorstandsmitglied,

b) den jeweiligen Vorsitzenden der Regionalvereine bzw. Bezirksvereine oder aber deren Vertretern. Diese Personen müssen Mitglied im HZZV sein,

c) weiteren Mitgliedern des Verbandes, die von der Mitgliederversammlung in den Beirat berufen werden können.

2. Der geschäftsführende Vorstand lädt durch den/die Vorsitzende/n zu den     Beiratssitzungen ein.      

3. Die Aufgaben des Beirats sind:

a) die Unterstützung der Arbeit des Vorstandes;

b) die Vergabe von Veranstaltungen nach Vorschlag des Vorstandes;

c) die Entscheidung über die Vergabe der BDZ-Plaketten und sonstiger  Auszeichnungen nach Vorschlag des Vorstandes;

d) Einvernehmen  zur Berufung von Ehrenmitgliedern;

e) die Einrichtung von Arbeitsgruppen und Arbeitskreisen in Abstimmung mit dem Vorstand.

Der Beirat soll regelmäßig, mindestens zweimal jährlich tagen.

§ 15 Die Mitgliederversammlung

1. Jährlich findet innerhalb der ersten vier Monate eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der grundsätzlich der Vorstand lädt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Weitere Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.

3. Mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 20 Tage vorher schriftlich bekannt zugeben Hierbei kommt es auf die Absendung der Ladung an.

4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Wahl des Vorstandes;

b) Wahl weiterer Beiratsmitglieder;

c) Wahl der Rechnungsprüfer/innen;

d) Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes, des Beirats und der Züchterversammlung;

e) Festsetzung der Beiträge, Gebühren und Entschädigung der Ehrenämter;

f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen (einschließlich deren Bestandteile);

h) Genehmigung von Verträgen, soweit sie finanzielle Verpflichtungen über einen Jahresbetrag von 3.000,00 €  im Einzelfall überschreiten;

i) Genehmigung zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundeigentum des Verbandes;

j) Entscheidungen über Beschwerden bzw. Einsprüche gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand;

k) Wahl und Berufung von Ehrenmitgliedern im Einvernehmen mit dem Beirat;

l) Besetzung der Schiedskommission;

m) Beschluss, ob ein/e Geschäftsführer/in bestellt werden soll und Vorschlag desselben/derselben;

n) Beschluss über die Einrichtung und Auflösung von Außenstellen;

o) Auflösung und Liquidation des Verbandes.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen, Zuchtgemeinschaften und Haltergemeinschaften haben ebenfalls eine Stimme, sofern für deren Mitglieder nicht weitere Einzelmitgliedschaften bestehen. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist zunächst die Wahl zu wiederholen. Herrscht immer noch Stimmengleichheit, gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Eine Satzungsänderung ist nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder möglich.

7. Bei Auflösungsbeschlüssen ist sogar eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder insgesamt erforderlich. Sind diese nicht anwesend, so ist binnen 3 Monaten eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, hierbei kommt es nicht mehr auf die Zahl der erschienenen Mitglieder an. Von den erschienen Mitgliedern müssen aber ¾ der Auflösung zustimmen. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Versammlung gesondert hinzuweisen.

8. Über die Mitgliederversammlung ist von dem/r Schriftführer/in ein Protokoll anzufertigen, das von dem/r Versammlungsleiter/in zu genehmigen ist. Das Protokoll ist sodann den Vorstandsmitgliedern und den Beiratsmitgliedern binnen 3 Wochen schriftlich zur Kenntnis zu geben. Erfolgt 3 Wochen nach Absendung des Protokolls kein Einwand, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 16 Die Züchterversammlung

1. Die Züchterversammlung ist die Versammlung der Herdbuchzüchter des Verbandes.

2. Jährlich findet wenigstens eine Züchterversammlung statt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen.

3. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 20 Tage vorher schriftlich bekannt zugeben Hierbei kommt es auf die Absendung der Ladung an.

4. Der Züchterversammlung obliegen:

a) die Festlegung des Zuchtprogramms und der Zuchtmethoden;

b) die Festlegung der Zuchtbuchordnung;

c) Vorschläge zur Festlegung der Gebühren für die Herdbuchleistungen (Herdbuchbeiträge, Körungen, Zuchtbescheinigungen, Tätowiergebühren usw.) und Zuchttierverkäufe;

d) die Festlegung der Regularien für Absatzveranstaltungen;

e) die Besprechung von Absatzveranstaltungen, Schauen und Prämierungen;

f) Vorschläge für die Besetzung der Körkommission und der Widerspruchskommission an den Vorstand;

g) die Beratung des Vorstandes bei der Bestellung eines/r Zuchtleiters/in.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Züchterversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen, Zuchtgemeinschaften und Haltergemeinschaften haben ebenfalls eine Stimme, sofern für deren Mitglieder nicht eine weitere Einzelzüchterschaft besteht. In diesen Fällen kann der Züchter sowohl die Gemeinschaft vertreten, als auch für sich abstimmen. Die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden entscheidet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden Ausschlag.

6. Über die Züchterversammlung ist von dem/r Schriftführer/in ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem/r Versammlungsleiter/in zu genehmigen.

7. Jedem/r Herdbuchzüchter/in ist das Protokoll der Züchterversammlung schriftlich zur Kenntnis zu geben. Erfolgt drei Wochen nach Absendung des Protokolls kein schriftlicher Einwand, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 17 Schiedskommission

Für Streitfälle wählt die Mitgliederversammlung alle 2 Jahre eine Schiedskommission. Diese besteht aus 2 Verbandsmitgliedern, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen, sowie dem/der Rechts- und Ordnungswart/in.

Die Schiedskommission wird von dem/r Rechts- und Ordnungswart/in einberufen.

§ 18 Der/Die Zuchtleiter/in

Der/Die Zuchtleiter/in ist der/die Verantwortliche für die Zuchtarbeit im Sinne von § 1 der Verordnung über Zuchtorganisationen.

§ 19 Ehrenamt und Entschädigung

Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirats üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Auslagen können auf Antrag erstattet werden.

§ 20 Der/Die Ehrenvorsitzende/r

Die Mitgliederversammlung kann, sofern dies mit einem gesonderten Tagesordnungspunkt versehen ist, eine/n bisherige/n oder frühere/n Verbandsvorsitzende/n durch Wahl zum/r Ehrenvorsitzenden berufen.

§ 21 Liquidation

Bei Auflösung fällt ein verbleibender Liquiditätsüberschuss zur Förderung der Ziegenzucht an die zuständige landwirtschaftliche Berufsvertretung oder an die Nachfolgeorganisation im Zuchtgebiet.

 

Pohlheim-Holzheim, den 13. März 2004           gez. Karl-Heinz Klee, 1. Vorsitzender

 

 

 

 


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